Hier in Deutschland sind vor allem zwei Gesetzeswerke zu beachten, dies ist zum einen das Waffenrecht und zum anderen das Sprengstoffrecht.
Da ich hier nur einige oberflächliche Erklärungen niederschreiben möchte und die Gesetze sich auch ändern, empfehle ich, sich z.B. auf der Seite "www.gesetze-im-internet.de" weiter Schlau zu machen.
Wer nur an Zündnadelgewehren, Vorderladergewehre und Perkussionshinterladergewehre im Sinne einer Sammlung Interesse hat, wird sich nur am Waffenrecht orientieren müssen. Für diese genannten Waffen hat der Gesetzgeber die Hürden bisher sehr niedrig gelegt, so dass der Erwerb und Besitz ab dem 18'ten Lebensjahr ohne weitere Formalität möglich wird.
Der § 2 regelt die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und der Waffenliste
Im Absatz 4 wird auf Waffen oder Munition, verwiesen bei denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist.
Die Ausnahmen findet man im Anhang 2 Punkt 1.7, 1.8 und 1.9
Dies sind folgend Waffen
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
Will man aber mit diesen Waffen auch auf zugelassenen Schießständen schießen, so ist in jedem Fall auch dasSprengstoffrecht heranzuziehen. Hier wird der §27 für uns wichtig in dem dieErlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Schwarzpulver festgelegt wird. Dieser § regelt den nicht gewerbsmäßigen Umgang und betrifft alle Vorderladerschützen sowie diejenigen die sich ihre Munition selbst herstellen.
Diejenigen die ihre Waffen also wieder schießen wollen, sind gefordert eine Prüfung nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG) abzulegen und eine Erlaubnis zu Erwerb von Schwarzpulver bei ihrer zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Gesetzgeber verlangt darüber hinaus auch für die Waffen sowie für das Pulver eine entsprechende Aufbewahrung. Die Vorschriften für die Aufbewahrung des Schwarzpulvers, wird in dem entsprechenden Lehrgang vermittelt. Teilweise wird die Behörde dies auch prüfen, bei mir z.B. wurde die Örtlichkeit und Aufbewahrung vor der Erteilung begutachtet.
Die Aufbewahrung der Waffen hat in einem, dem Gesetz genügenden Behältnis zu erfolgen. Für Langwaffen und Kurzwaffen sind dies Stahlschränke der Sicherheitsstufe 0 oder 1.
Der §36 Waffengesetz (WaffG) erwähnt zwar mehrfach erlaubnispflichtige Waffen, legt jedoch bereits in der Einleitung fest, dass jeder, der Waffen besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, diese gegen abhanden kommen zu schützen.
Patronen Waffen, wie etwa das Gewehr M71 bedürfen in Deutschland generell der Erlaubnis der Behörde, hier also eine entsprechende Waffenbesitzkarte (WBK). Hier sind die Hürden wesentlich höher gelegt und der Aufwand ist nicht unwesentlich. Wer eine WBK erhalten will, benötigt neben der Waffensachkundeprüfung auch ein Bedürfnis, Er muss zuverlässig im Sinne des WaffG sein und persönlich geeignet.
Zur guter letzt noch einige Worte zum Transport der Waffen, auch dieser ist gesetzlich geregelt, besonders gilt dies für die erlaubnispflichtigen Waffen, da diese nur in "verschlossenen Behältnis" transportiert werden dürfen.
Wer in einem Verein seinem Hobby nachgeht, hat sicherlich bereits einige Erfahrungen und sei es auch nur durch Vereinskollegen, wer hier aber als Einsteiger liest, sollte auf jedem Fall einem Verein beitreten.
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